Satzung

„DIE CHIRURGINNEN E.V.“

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen ,,Die Chirurginnen
(2) Der Verein hat den Sitz in Marburg
(3) Die Satzung wurde am 05.01.2021 errichtet.
(4) Er ist seit dem 02.02.2021 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg (Registerblatt VR
5603) eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (9S 51 ff.) in der jeweils
gültigen Fassung und ist rassisch, parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell
neutral.

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.   die Wahrung und Förderung der beruflichen und sozialen Interessen chirurgisch
      tätiger oder ehemals tätiger Ärztinnen zur Förderung der Gleichberechtigung und
      Chancengleichheit von Frauen und Männern.

b.   die Erläuterung der Standpunkte und die Vertretung der Belange von chirurgisch
       tätigen oder ehemals tätigen Arztinnen gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und
      Öffentlichkeit.

c.   die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten von chirurgisch tätigen oder ehemals
      tätiger Ärztinnen, auch wenn diese Arbeiten an ein alle Geschlechter enthaltenes
      Forschungsvorhaben gebunden sind

d.   die Förderung der Chancengleichheit von chirurgisch tätigen oder ehemals tätigen
      Ärztinnen in beruflichen Bereichen und der Netzwerkbildung

e.   den Austausch von wissenschaftlichen, beruflichen und persönlichen Erfahrungen

f.   die Hilfe für Chirurginnen bei der Wiedereingliederung in den Beruf und die Erleichterung, 

      sich an die sich ändernden Arbeitsbedingungen anzupassen.
g.   die Kontaktaufnahme und der Austausch von Erfahrungen mit gleichartigen
      Organisationen im In- und Ausland.
h.   die Beratung und Vertretung der chirurgisch tätigen oder ehemals tätigen Ärztinnen
      in ideeller Beziehung. Hierbei darf jedoch in den Wirkungsbereich der öffentlich-
      rechtlichen Körperschaften nicht eingegriffen werden.
i.    die Durchführung von wissenschaftlichen und Persönlichkeits- bildenden
      Fortbildungsveranstaltungen

j.   die Durchführung von Wohltätigkeitsaktionen
k.  die Durchführung von Vorträgen und Versammlungen, Diskussionsabenden,
     Fachtagungen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos und uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die den satzungsgemäßen Zwecken entsprechen, sind möglich. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Der Verein muss seine Mittel vorbehaltlich des $ 62 der Abgabenordnung grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann eine chirurgisch tätige oder ehemals chirurgisch
 tätige Ärztin, vornehmlich aus dem deutschsprachigen Raum, die zur Ausübung ihres
 Berufs berechtigt ist, sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten
 Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
 abschließend der Vorstand.

(2) Zu außerordentlichen Mitgliedern können chirurgisch interessierte natürliche Personen
 ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und Wahlrecht in
 der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied
 entscheidet der Vorstand.

(3) Eine Ehrenmitgliedschaft kann besonders verdienstvollen Mitgliedern oder natürlichen
 Personen, die sich in besonderer Art und Weise für die Ziele des Vereins eingesetzt
 haben, durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehemalige Präsidentinnen
 können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidentinnen ernannt werden.

(4) Eine natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten
 Rechts kann Fördermitglied werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt.
 Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
 Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand.

(5) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird schriftlich (postalisch, per Email oder über
 ein Antragsformular auf der Homepage) beantragt. Über den Antrag entscheidet der
 Vorstand.

(6) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die von der
 Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als für sie verbindlich an.

  1. Der Beitritt zum Verein verpflichtet zur Zahlung eines regelmäßig jährlich am 28. Februar des laufenden Kalenderjahres zu entrichtenden Beitrages, welcher per Lastschrift eingezogen werden kann.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung. Dabei wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der regelmäßig zu entrichtende Beitrag ist jeweils im Voraus zu zahlen oder per Lastschriftverfahren einzuziehen.

§6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.

(3) Außerordentliche Mitglieder haben Rederecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder können auf Einladung des Vorstands an Sitzungen und Veranstaltungen
 der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Arbeitgeber und Fachrichtung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
  2. Auf Wunsch oder nach Einwilligung des jeweiligen Mitgliedes können personenbezogene Daten für eine Vernetzung der Mitglieder untereinander allen anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder verwenden die Daten vertraulich.
  3. Bei und nach Veranstaltungen können zu Zwecken der Information über den Verein und seine Ziele zum Zwecke der Mitgliederwerbung Fotos veröffentlich werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Wegfall der unter (§4,
 (1)) genannten Voraussetzungen.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch
 schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3
 Monaten.

(3) Hat ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen
 oder ist es trotz zweifacher Mahnung mit seinem Vereinsbeitrag in Zahlungsverzug, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das
 Mitglied ist vor der Beschlussfassung persönlich oder schriftlich anzuhören. Die
 Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
 zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
 Beschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. (1) Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beiträge.

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ des Vereins für alle Angelegenheiten, die in der Satzung nicht anderen Organen oder Amtsinhaberinnen übertragen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, einer ersten und einer zweiten Vizepräsidentin, zwei Pastpräsidentinnen, sowie der Schatzmeisterin. Dabei wird die Position der zweiten Vizepräsidentin in der Mitgliederversammlung per Wahl besetzt. Im Jahr nach der Wahl rückt die zweite Vizepräsidentin zur ersten Vizepräsidentin nach, die erste Vizepräsidentin wird für ein Jahr Präsidentin des Vereins. Nach dem Jahr der Präsidentschaft wird die Präsidentin zur Pastpräsidentin, sie übt dieses Amt für zwei Jahre aus.

(3) Mindestens eins und bis zu sechs Mitglieder des Vereins werden zu Beisitzerinnen des Vorstands ernannt.

(4) Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind die Präsidentin, die Vizepräsidentinnen und die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen können den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder der Chirurginnen e.V. sein und im Besitz des aktiven Wahlrechts sein.

(6) Die Nominierung von Kandidatinnen erfolgt durch die Mitglieder, es sind mindestens 10 Stimmen von wahlberechtigten Mitgliedern für eine Kandidatur erforderlich. Die Kandidatur kann nur für einen Posten erfolgen. Kandidatinnen müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gemeldet werden.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die einmalige Wiederwahl

(8) Vorstandswahlen:
Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der jährlichen Jahrestagung jeweils die 2. Vizepräsidentin für das kommende Jahr. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung kann die Wahl jedoch auch geheim abgehalten werden. Eine Stimmabgabe im Vorhinein, online oder eine Übertragung der Stimme ist nicht möglich. Vor der Wahl wird eine Wahlleiterin oder ggf. eine Wahlkommission bestimmt, die die Wahl ordnungsgemäß durchführen. Die Wahlleitung darf nicht teil des Vorstands sein. Zunächst wird festgestellt, ob eine geheime Wahl beantragt wird. Bereits vor der Versammlung müssen die Voraussetzungen für eine geheime, schriftliche Wahl geschaffen werden (Stimmzettel, Wahlurne). Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Wahl, die Stimmauszählung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses verantwortlich. Bei mehreren Kandidatinnen und Stimmgleichheit
entscheidet die Stichwahl. Die gewählte Kandidatin muss die Wahl für angenommen erklären. Eine einmalige Wiederwahl zur 2. Vizepräsidentin ist nach Beendigung der Amtszeit als Pastpräsidentin möglich.

(9) Alle fünf Jahre wird die Schatzmeisterin in der Mitgliederversammlung neu gewählt. Es gelten die gleichen Vorgaben wie für die jährliche Wahl der 2. Vizepräsidentin. Eine Wiederwahl der Schatzmeisterin ist unbegrenzt möglich.

(10) Die Wahlen sind zu protokollieren und das Protokoll muss allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

(11) Die zeitlich begrenzten Ämter werden jeweils so lange fortgeführt, bis die Nachfolgerin in ihr Amt eingeführt ist.

(12) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Im Übrigen sind die Aufgaben der Vorstandsmitglieder wie folgt verteilt:
a. Die Präsidentin führt die Geschäfte des Vereins, beruft ein und leitet die
Mitgliederversammlung. Sie unterschreibt deren Beschlüsse.
b. Die Vizepräsidentinnen führen die Geschäfte des Vereins bei Verhinderung der Präsidentin.
c. Den weiteren Vorstandsmitgliedern können Aufgaben nach Beschluss des
Vorstandes übertragen werden.
d. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen, deren Aufgaben in einem gesonderten Vertrag geregelt werden. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt und es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Monaten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von einem Monat. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse oder E-Mail gerichtet ist.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Jahresberichtes des Vorstandes.
b. Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes. Hierzu bestellt sie zwei Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und die auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Weitere Aufgaben der Hauptversammlung sind:
c. Wahl des Vorstandes nach §10
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin.

(8) Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch virtuell (digital /online) durchgeführt werden. Die Fristen zur schriftlichen Einladung (per E-Mail oder postalisch) wie unter (2) und (3) aufgeführt bleiben dabei unangetastet. Der Vorstand wird im Falle einer digitalen Mitgliederversammlung bereits mit der Einladung das digitale Konferenz-Tool festlegen und dem jeweiligen Mitglied mitteilen. Zu einer
digitalen Mitgliederversammlung muss sichergestellt sein, dass nur autorisierte Mitglieder mit Passwort oder geschütztem Einladungslink Zugang zur Sitzung bekommen, um den Datenschutz zu gewährleisten.
(9) Fernmündliche Beschlüsse sind möglich. Beschlussvorschläge, Anträge und sogar Personalentscheidungen können schriftlich digital allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden. Diese können dann ebenfalls digital ihre Wahl bis zu einer festgesetzten Frist mitteilen. Es muss sichergestellt werden, dass Stimmen nicht doppelt auf mehreren Kommunikationswegen eingehen und so die Wahl verfälschen.

(10) Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

(11) Virtuelle Mitgliederversammlungen müssen ebenso protokolliert werden wie physische Sitzungen. Im Vorfeld einer Sitzung muss eine Protokollantin bestimmt werden.

(12) Im Nachgang einer jeden Mitgliederversammlung müssen die Beschlüsse sowie das Protokoll allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Das Protokoll wird an alle Mitglieder in Textform gesandt. Zudem haben alle Mitglieder Zugang (Leserecht) auf in Cloud-Tools abgelegte Protokolle und Mitschriften.

  1. Die Kassenführung des Vereins unterliegt der Prüfung von zwei Kassenprüferinnen, die in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen sind. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Kandidatinnen für ein Vorstandsamt sein. Die Wiederwahl der Kassenprüferinnen ist zulässig.
  2. Das Ergebnis ihrer Prüfung legen sie dem Vorstand in schriftlicher Form vor und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

(1) Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Monate vor der
Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen und mindestens von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Der Beschluss ist mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das vorhandene Vermögen dem Deutschen Ärztinnenbund e.V. zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur beendeten Auflösung im Amt.